1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergän-
zungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfern-
übertragung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.3 Die Qualitätssicherungs-Richtlinien der Lotus Systems GmbH sind einzuhalten.
2.4 Bestellungen, welche als „Rahmenbestellung“ tituliert sind, gelten seitens der Lotus Systems GmbH als unverbindliche Bedarfsvorschau. Nur definierte doppelte Mindestbestandmengen werden seitens der Lotus Systems GmbH verbindlich abgenommen.
2.5 Die von Lotus Systems GmbH getätigten Lieferabrufe oder Terminbestellungen sind verbindlich in Menge, Preis und Zeit.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitzustellen.
3.2 Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden oder der Vertrag nicht gehörig erfüllt wurde, sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl, berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen bzw. Leistungen , oder durch nicht gehörige Erfüllung des Vertrages entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
3.4 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.5 Grundlegend gilt die Lieferkondition DDU gemäß INCOTERMS 2000, es sei denn, eine andere INCOTERM 2000 basierende Lieferkondition wurde vereinbart.
3.6 Der Rücktransport von fehlerhaften oder nicht abgenommenen Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
4. Lieferzeiten
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung
des Unternehmens erfolgt ist.
Der Unternehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen
nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungs-
hindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten des Unternehmers oder deren Unterlieferanten
eintreten.
Dementsprechend bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Unternehmers vor-
behalten.
Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften
zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim
Unternehmer beginnt.
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