9. Produktschäden
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch
genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern
und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht
worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den
Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lie-
feranten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten
und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtverfolgung oder Rückrufaktion. Im
übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werkgelände ausführen, haben die Be-
stimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der
Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Perso-
nen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht von uns vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden sind.
11. Beistellung
Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einver-
nehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses
Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind,
die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
12. Geheimhaltung
Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen (Muster, Zeichnungen, Modelle,
Daten und dergleichen) sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt
sind und sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns
entworfenen Unterlagen (Zeichnungen, Modelle usw.) oder nach unseren vertraulichen Angaben, mit
unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten
weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für
unsere Druckaufträge.
13. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter
verletzt werden. Wird die Lotus Systems GmbH durch Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen in An-
spruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet die Lotus Systems GmbH auf Verlangen schadlos
zu halten und von diesen Ansprüchen freizustellen.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der jenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
15. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Lieferanten das für die Lotus Systems GmbH
zuständige Gericht (Tuttlingen) oder der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des einheitlichen
UN-Kaufrechtes oder sonstige Konventionen über das Recht des Warenkaufs sind ausgeschlossen.
16. Kompensation und Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufzurechnen. Auch dürfen Forderungen gegen die Lotus Systems GmbH mangels
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
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